Steuerliches zum Immobilienverkauf online regeln.
Sie verkaufen Ihre Liegenschaft? Mit der E-Grundstückgewinnsteuer kann die Vorausberechnung oder die Steuererklärung einfach und schnell online eingereicht werden – Fristverlängerung und das Nachreichen von Belegen inklusive!
Nicht selten ist der Verkauf einer Liegenschaft auch mit vielen Emotionen verbunden – und damit alles andere als einfach. Doch die Belastung hört mit dem fertigen Verkaufsprozess nicht auf. Zumindest für ihren Geldbeutel: Die Grundstückgewinnsteuer will bezahlt werden.
Darum ist es empfehlenswert, vor dem Verkauf des Grundstückes beim Kantonalen Steueramt eine Vorausberechnung des Steuerbetrages machen zu lassen. Das geht nun aber ganz einfach digital.
Einfach. Einfacher. E-Service
Der E-Service «ePortal Grundstückgewinnsteuer» ermöglicht Ihnen nicht nur die Einreichung der Vorausberechnung oder der Steuererklärung der Grundstückgewinnsteuer, sondern auch die reibungslose Übermittlung sämtlicher dazugehöriger Belege. Auch das Beantragen einer Fristverlängerung oder das Nachreichen von fehlenden Belegen kann, wie bei der «normalen» Steuererklärung, über den E-Service erledigt werden.
Und das Beste an der Sache: Sie müssen sich nicht mal für den Service registrieren und eine Unterschrift ist auch nicht nötig. Viel einfacher geht es eigentlich gar nicht.
Ausgewählte E-Services zur Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer, die in der Schweiz beim Verkauf von Immobilien erhoben wird. Besteuert wird der Gewinn, der beim Verkauf der Immobilie erzielt wird. Die Grundstückgewinnsteuer soll Grundstücksspekulationen verhindern.
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf der Grundlage des Grundstückgewinns berechnet. Dieser setzt sich aus der Differenz zwischen den Anlagekosten (Kaufpreis plus wertvermehrende Aufwendungen) und dem jetzigen Verkaufspreis zusammen. Neben dem Grundstückgewinn wird auch die Eigentumsdauer des Grundstücks in die Berechnung mit einbezogen.
Der Verkäufer ist für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Im Kaufvertrag kann vereinbart werden, dass der Käufer die Grundstückgewinnsteuer übernimmt. Dies stellt dann aber eine weitere Kaufpreisleistung des Verkäufers dar.
